Satzung der DJ ALLIANZ e.V.
Unsere Grundordnung – transparent und vollständig einsehbar.
Errichtet am 07.10.2024. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „DJ ALLIANZ e.V.“ und ist ein Berufsverband im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG.
2. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
3. Der Verein hat seinen Sitz in Venningen.
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Verbandes
1. Der Verband „DJ ALLIANZ e.V.“ mit Sitz in Venningen verfolgt ausschließlich und unmittelbar die Zwecke eines Berufsverbandes im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG, insbesondere die Förderung der beruflichen Interessen seiner Mitglieder.
2. Die Zwecke des Verbands sind die Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere die Förderung und Weiterbildung seiner Mitglieder und die Förderung des Nachwuchses.
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
3.1 Förderung von Aus- und Weiterbildung durch Seminare, Workshops, Konferenzen und Vorträge.
3.2 Umfassende Information der Mitglieder über relevante Entwicklungen, neue Regelungen und technische Standards, insbesondere über digitale Plattformen und Online-Medien.
3.3 Erkennen und Setzen von Trends: frühzeitige Identifikation von Markttrends und rechtzeitige Information der Mitglieder.
3.4 Interessenvertretung auf nationalen und internationalen Messen sowie in den Medien.
3.5 Überwachung des Wettbewerbs auf Verstöße gegen den fairen Wettbewerb, notfalls durch rechtliche Schritte.
3.6 Pflege des öffentlichen Ansehens durch Öffentlichkeitsarbeit und eigene Veranstaltungen.
3.7 Koordination gemeinsamer Werbemaßnahmen der Mitglieder.
3.8 Netzwerkpflege mit anderen nationalen und internationalen Verbänden.
3.9 Förderung regionaler Netzwerke zur Stärkung von Austausch und Zusammenarbeit.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Verbands kann jede natürliche Person, jede juristische Person und jede Personengesellschaft werden.
2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
3. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Die Entscheidung ist dem Antragsteller mitzuteilen.
5. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, kann der Antragsteller innerhalb eines Monats ab Zugang der Ablehnung schriftlich Beschwerde beim Vorstand einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung endgültig.
6. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.
§ 4 Mitgliedsarten
1. Ordentliche Mitglieder: Die Bewerber müssen gewerblich in der DJ- bzw. Veranstaltungs-, Show- oder Entertainment-Branche tätig sein und ihre Tätigkeit nachweisen.
2. Angeschlossene Mitglieder: Bewerber, die keine gewerbliche Tätigkeit nachweisen können. Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder, ausgenommen die Eintragung in die DJ-Suche auf www.dj-allianz.de.
3. Mitglieder mit besonderen, dem Verbandszweck dienlichen Aufgaben: Mitglieder, die in besonderem Maße ihre private Zeit dem Vereinszweck bereitstellen. Beitragsfreigestellt sind: Area Manager, ehrenamtlich arbeitende Vorstandsmitglieder, Beiratsmitglieder sowie Mitglieder der Redaktion (bei mindestens 2 veröffentlichten News-Beiträgen im laufenden Monat).
4. Fördermitglieder: Kann jeder werden, der den Verein finanziell oder in anderer Weise unterstützen möchte.
5. Ehrenmitglieder: Personen, die sich in besonderem Maße um den Verband verdient gemacht haben. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands ernannt und sind von finanziellen Verpflichtungen befreit.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Verbands zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Verbandsorgane zu befolgen.
2. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Verbands zu nutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus dem Verband.
2. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich oder per Mail an info@dj-allianz.de zu erklären. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.
3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es schwerwiegend gegen die Interessen des Verbands verstößt oder dessen Ansehen schädigt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand; dem Mitglied ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats Einspruch eingelegt werden, über den der Vorstand endgültig entscheidet.
4. Die Streichung von der Mitgliederliste kann erfolgen, wenn das Mitglied mit sechs Beiträgen in Rückstand ist und diese auch nach schriftlicher Mahnung nicht entrichtet.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
2. Die Höhe des monatlichen Beitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
3. Der Beitrag wird im Voraus vierteljährlich per Lastschrift eingezogen.
4. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
5. Der Vorstand kann Beiträge stunden oder ganz oder teilweise erlassen.
6. Die Mitglieder sind verpflichtet, außerordentliche Beiträge in Form von Umlagen zu leisten, sofern die Mitgliederversammlung einen entsprechenden Beschluss gefasst hat.
§ 8 Organe des Verbands
Organe des Verbands sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und – sofern vorhanden – der Beirat.
§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorstand und dem 2. Vorstand.
2. Der Verband wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinschaftlich vertreten.
3. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist gegenüber Dritten beschränkt: Für Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von mehr als 50.000,00 Euro sowie Verfügungen über Grundstücke und Kredite über 50.000,00 Euro ist die Zustimmung des Beirats (bzw. der Mitgliederversammlung) erforderlich.
4. Der Vorstand ist ehrenamtlich. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche Aufwandsentschädigung beschließen.
§ 10 Zuständigkeiten des Vorstandes
1. Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Verbands zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind.
2. Der Vorstand holt in allen wesentlichen Angelegenheiten die Stellungnahme des Beirats ein, sofern ein Beirat gebildet wurde. Existiert kein Beirat, entscheidet der Vorstand eigenständig.
§ 11 Amtsdauer des Vorstandes
1. Der 1. Vorstand ist kraft Amtes der Geschäftsführer der DJ Event Solution UG (haftungsbeschränkt), die ebenfalls Mitglied des Verbandes ist.
2. Der 2. Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 3 Jahre gewählt; Wiederwahl ist möglich. Wählbar sind nur Mitglieder, die mindestens 2 Kalenderjahre Mitglied sind (Mitgliedsart § 4 Abs. 1 oder 3).
3. Scheidet der 2. Vorstand vorzeitig aus, wird in einer Mitgliederversammlung ein neuer 2. Vorstand für 3 Jahre gewählt.
§ 12 Beschlussfassung des Vorstandes
1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorstand (bei Verhinderung vom 2. Vorstand) mit einer Frist von 2 Wochen einberufen werden.
2. Der Vorstand entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Beschlüsse können auch schriftlich gefasst werden.
3. Die Vorstandssitzungen leitet der 1. Vorstand, bei Verhinderung der 2. Vorstand.
4. Die Sitzungen sind zu protokollieren.
§ 13 Beirat
1. Der Beirat kann aus bis zu 5 Mitgliedern bestehen.
2. Er wird auf die Dauer von einem Jahr von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Beiratsmitglieder sein.
3. Der Beirat berät den Vorstand in wichtigen Verbandsangelegenheiten.
4. Mindestens einmal im Vierteljahr soll eine Sitzung des Beirates stattfinden.
5. Vorstandsmitglieder haben Zutritt zu den Beiratssitzungen (mit Rederecht, ohne Stimmrecht).
6. Die Sitzungen leitet der 1. Vorstand, bei Verhinderung der 2. Vorstand; sonst das dienstälteste Beiratsmitglied.
7. Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; sie sind zu protokollieren.
8. Scheidet ein Beiratsmitglied vorzeitig aus, wählt der Beirat für die restliche Amtsdauer ein Ersatzmitglied.
§ 14 Aufgaben und Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind u. a.: Genehmigung der Jahresrechnung und des Haushaltsplans, Entlastung des Vorstandes, Wahl und Abberufung des 2. Vorstandes und des Beirates, Satzungsänderungen, Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, Entscheidung über Anträge und Beschwerden sowie die Auflösung des Verbands.
2. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen – per E-Mail (sofern hinterlegt), sonst schriftlich, unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen und Angabe der Tagesordnung.
3. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muss dies tun, wenn ein Zehntel der Mitglieder es schriftlich verlangt.
4. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis 1 Woche vor der Versammlung Ergänzungen (keine Satzungsänderungen) beantragen.
5. Die Mitgliederversammlung kann auch virtuell oder hybrid durchgeführt werden. Der Vorstand stellt sicher, dass nur Verbandsmitglieder teilnehmen und alle ihre Rechte gleichwertig ausüben können.
6. Beschlüsse können auch außerhalb einer Mitgliederversammlung gefasst werden; die Frist zur Stimmabgabe beträgt mindestens zwei Wochen. Der Beschluss ist gültig, wenn mindestens 25 % der Mitglieder abgestimmt haben.
§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
2. Die Versammlung wird vom 1. Vorstand (bei Verhinderung vom 2. Vorstand oder einem anderen Vorstandsmitglied) geleitet.
3. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter; sie muss schriftlich erfolgen, wenn ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Bei hybriden/Online-Versammlungen erfolgt die Abstimmung über eine sichere digitale Plattform.
4. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit die Satzung nichts anderes regelt. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
5. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
6. Zur Auflösung des Verbands ist eine Mehrheit von 90 Prozent der abgegebenen Stimmen erforderlich.
7. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Ein Mitglied darf höchstens drei fremde Stimmen vertreten.
8. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen und allen Mitgliedern zu übersenden.
§ 16 Auflösung des Verbands
Die Auflösung kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 15 (6) festgelegten Mehrheit beschlossen werden. Sofern nichts anderes beschlossen wird, sind die bisherigen Vorstandsmitglieder Liquidatoren. Dies gilt entsprechend, wenn der Verband aus anderem Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 17 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Regelung, die deren Sinn und Zweck möglichst nahekommt. Dasselbe gilt bei einer Regelungslücke.
§ 18 Errichtung und Inkrafttreten
1. Vorstehende Satzung wurde am 07.10.2024 errichtet.
2. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.